Allgemeine Vertragsbedingungen
I. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
§ 1 Zusammenarbeit
1.1 DSS verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und von als vertraulich bezeichneten Informationen, nur zur Durchführung dieses Auftrages zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
1.2 Der Auftraggeber benennt DSS einen Ansprechpartner. Dieser kann Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Ansprechpartner steht DSS für notwendige Informationen zur Verfügung. DSS ist verpflichtet, den Ansprechpartner einzuschalten, wenn und soweit die Durchführung des Auftrags dies erfordert.
§ 2 Lieferung von EDV-Anlagen und Standardprogrammen
2.1 Die Eigenschaften der EDV-Anlagen (Hardware einschl. Netzwerkkomponenten) und der Programme von Vorlieferanten ergeben sich aus deren Dokumentation (z. B. Technische Datenblätter, Bedienungsanleitung für die EDV-Anlage, Bedienungshandbuch für die Programme). Ein Satz Dokumentation wird kostenlos geliefert, in dem Umfang wie vom Vorlieferanten zur Verfügung gestellt. DSS liefert die Dokumentation auf Datenträger und gegen Aufpreis auch als gedruckte Version. DSS behält sich technische Änderungen während der Lieferzeit vor. Wenn diese für ihn unzumutbar sind, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
2.2 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die EDV-Anlage, das Nutzungsrecht an der Software, die Datenträger und deren Dokumentation Eigentum von DSS und dürfen weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
2.3 Die Programme dürfen nur auf solchen EDV-Anlagen eingesetzt werden, für die DSS diese freigegeben hat. Der Auftraggeber wird DSS unverzüglich über den Wechsel der EDV-Anlage unterrichten. Ist eine andere systemtechnische Variante für den Einsatz auf der neuen EDV-Anlage erforderlich, wird DSS sie, sofern verfügbar, liefern; dafür kann ein Aufpreis anfallen.
2.4 Die Programme gelten als geliefert, wenn sie auf Datenträger zur Verfügung gestellt werden, und sind dann zu bezahlen.
2.5 Die Lieferung kann nach Wahl der DSS komplett oder in Teillieferungen vom Hersteller direkt zum Auftraggeber unfrei durch ein geeignetes Transportunternehmen erfolgen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, anhand des Lieferscheines zu kontrollieren, ob die Sendung komplett und äußerlich unbeschädigt ist. Eventuelle Schäden, fehlende Teile, müssen sofort beim Eingang dem Transporteur gemeldet und dokumentiert werden. Eine etwaige Rücksendung ist mit DSS abzusprechen. Der Auftraggeber wird alle Lieferungen unverzüglich auf Fehlerfreiheit untersuchen, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang angebracht ist. Mit der Öffnung originalverpackter Lizenzprodukte gelten die Bedingungen der jeweiligen Hersteller als angenommen. Verzichtet der Auftraggeber auf die Installation durch DSS (z.B. Software, Peripherie, Kommunikationsprodukte), gilt die Leistung als erbracht, wenn die Lieferung erfolgt ist.
§ 3 Liefer- und Zahlungsbedingungen
3.1 Preise für die EDV-Produkte verstehen sich ab Versandort. Alle Unterstützungsleistungen, wie z.B: die Installationsplanung, Zusammenbau/Installation der Produkte zu einem System, installieren und konfigurieren der Systemsoftware, Systemtest, die Einsatzvorbereitung, die Einweisung oder sonstige Beratung werden nach Aufwand vergütet. Auch wenn DSS die Installation der EDV-Anlage übernimmt, bleibt es Sache des Auftraggebers, die erforderlichen Infrastrukturmaßnahmen (Elektro, Netzwerk,Kommunikation) durchzuführen.
3.2 Verbrauchsmaterialien und Zubehör - wie z.B. Netzwerkverbindungskabel, Farbbänder, Datenträger (auch solche, auf denen die Programme übergeben werden) - sind im Preis für die EDV-Anlage nicht enthalten und werden gesondert vergütet.
3.3 Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Sätzen der DSS.
3.4 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.5 Zahlungen sind sofort nach Leistungserbringung und Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten.
3.6 Der Auftraggeber kann sein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn es sich auf solche Forderungen des Auftraggebers bezieht, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder von DSS anerkannt worden sind. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder die von DSS anerkannt worden sind.
§ 4 Störungen bei Leistungserbringung
4.1 Soweit irgendeine Ursache, die DSS nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung gefährdet, kann DSS eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache dafür im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, kann DSS auch die Vergütung ihres Mehraufwands verlangen.
§ 5 Annahme- und Zahlungsverzug
5.1 Verzögert sich die Lieferung oder die Installation auf Veranlassung des Auftraggebers, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der EDV-Anlage vom Tage der Versandbereitschaft an für die Zeit der Verzögerung auf den Auftraggeber über. DSS ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers die von diesem verlangten Versicherungen zu bewirken.
5.2 Die Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises zum vorgesehenen Liefer- oder Installationsdatum bleibt unberührt. Soweit Gewährleistungsfristen gegenüber dem Vorlieferanten von DSS bereits laufen, wirkt das auch zu Lasten des Auftraggebers.
5.3 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind Zinsen in Höhe von 1 % per Monat zu zahlen. Das Recht des Auftraggebers, die EDV-Anlage und die Programme einzusetzen, ruht.
§ 6 Verzug von DSS
6.1 Kommt DSS in Verzug, so kann der Auftraggeber für jeden Monat eine Vertragsstrafe von 1 % des Wertes derjenigen Leistungen verlangen, die nicht zweckdienlich in Betrieb genommen werden können, höchstens jedoch insgesamt 3 % des Auftragswertes.
§ 7 Gewährleistung
7.1 DSS gewährleistet im Rahmen der jeweiligen Herstellerproduktgarantien für die Dauer der gesetzlichen Mindestfrist, daß Produkte und Programme der Dokumentation entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihre Tauglichkeit demgegenüber aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung bleibt außer Betracht.
7.2 Treten bei vertragsgemäßer Nutzung Fehler auf, hat der Auftraggeber diese in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Fehlererkennung zweckdienlichen Informationen zu melden, und zwar auf Wunsch von DSS schriftlich. Der Auftraggeber hat DSS und deren Vorlieferanten im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Fehlern zu unterstützen. Voraussetzung für den Anspruch auf Fehlerbeseitigung ist, daß der Fehler reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.
7.3 DSS hat Fehler in angemessener Frist zu beseitigen. DSS wird bei Fehlern, die den Einsatz eines Programms schwerwiegend beeinträchtigen, bei Bedarf eine Umgehungslösung vor der endgültigen Korrektur bereitstellen. DSS braucht andere Fehler erst mit der Lieferung einer neuen Version zu beseitigen. DSS wird Korrekturmaßnahmen an Programmen schriftlich, geeignetenfalls in maschinenlesbarer Form mitteilen. Der Auftraggeber wird diese auf seine Anlage übernehmen.
7.4 Bei Programmen eines Vorlieferanten wird die für die Fehlerbeseitigung benötigte Zeit von dessen Organisation (geordnete Versorgung mit Korrekturen, die evtl. weltweit parallel durchgeführt werden muß) abhängen.
7.5 Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist für die Beseitigung von Fehlern setzen. Verstreicht sie nutzlos, oder schlägt die Fehlerbeseitigung sonstwie endgültig fehl, kann der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen Herabsetzung der Vergütung oder, wenn die Nutzungseinschränkung im Hinblick auf die Gesamtleistung für den Auftraggeber unzumutbar ist, Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
7.6 Die Gewährleistung erlischt für solche Teile der EDV-Anlage oder Programme, die der Auftraggeber ändert oder in die er sonstwie eingreift, es sei denn, daß der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nachweist, daß der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich ist.
7.7 Voraussetzung für die erweiterte Gewährleistung ist der Abschluß eines Servicevertrages, um die vorbeugende Instandhaltung und die Beseitigung von Störungen, die nicht unter die Gewährleistung für das einzelne Produkt fallen, sicherzustellen. DSS kann die Vergütung ihres Aufwands verlangen, soweit sie auf Grund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne daß der Auftraggeber einen Fehler nachweisen konnte. Desgleichen wenn sich herausstellt, dass die Ursache nicht bei einem Garantieteil oder einem durch Servicevertrag abgedeckten Teil liegt.
7.8 Bei gebrauchten Produkten entfällt die Gewährleistung.
7.9 DSS leistet keine Gewähr dafür, dass die Standardsoftware den betrieblichen Besonderheiten des Auftraggebers entspricht, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Die Mitarbeiter von DSS sind zu mündlichen Zusicherungen nicht bevollmächtigt. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass es technisch unmöglich ist, Softwareprogramme und Leistungen absolut fehlerfrei zu erstellen. DSS übernimmt deshalb nur die Gewähr für die technische Brauchbarkeit des von DSS gelieferten Programms zu dem angegebenen Programmzweck. Auch für die Rechenzeiten einzelner Programmabläufe kann DSS kein Gewähr übernehmen, weil insoweit die Kapazität der eingesetzten Computer und deren Nutzungsgrad ausschlaggebend ist.
§ 8 Haftung von DSS auf Schadensersatz
8.1 DSS steht dafür ein, dass ihre Leistungen bei vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzen, die deren Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland einschränken. DSS stellt den Auftraggeber in diesen Fällen von Schadensersatzansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen frei.
8.2 DSS (einschließlich deren Erfüllungsgehilfen) haftet für leichte Fahrlässigkeit nur dann, wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. In diesem Falle ist die Haftung, je Schadensfall, auf 100 % des jeweiligen Rechnungsbetrages (ohne Fremdmaterial-, Porto-, oder Transportkostenanteil) beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn und für die Wiederbeschaffung von Daten ist ausgeschlossen.
8.3 Führen Kundendienstleistungen zu unmittelbaren Sachschäden, so übernimmt DSS gegenüber dem Auftraggeber die Haftung im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Unmittelbarer Schaden ist dabei derjenige Aufwand, der zur Wiederherstellung des beschädigten Gutes erforderlich ist. Die Haftung für die Wiederbeschaffung von Daten ist ausgeschlossen. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadenersatz, vor allem für Folgeschäden oder entgangenen Gewinn, gegen DSS, sind ausgeschlossen, es sei denn, daß wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften sowie in den Fällen §§ 1,4 ProdHaftG zwingend gehaftet wird.
8.4 Der Auftraggeber stellt DSS von Ansprüchen Dritter frei, die über den Rahmen der Haftung des Auftrages hinausgehen. DSS schließt jegliche Haftung aus für ursächlich oder im Zusammenhang mit Computerviren verursachten Schäden und Vermögensverlusten.
8.5 Die Haftungseinschränkungen nach § 8.2 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Sachschäden in der Höhe, wie sie durch eine Versicherung gedeckt. DSS verpflichtet sich, den bei Vertragsabschluß bestehenden Versicherungsschutz bis zur Lieferung beizubehalten.
§ 9 Pflichten des Auftraggebers zum Programmschutz
9.1 Der Auftraggeber darf die Programme nur zum Zwecke der Datensicherung kopieren.
§ 10 Schriftform, Gerichtsstand
10.1 Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform. Die Mitarbeiter und die Handelsvertreter haben keine Vollmacht.
10.2 Gerichtsstand im Verhältnis zu Vollkaufleuten ist Bad Schwartau.
II. ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE ANPASSUNGSPROGRAMMIERUNG
§ 11 Leistungserbringung und Abnahme
11.1 DSS räumt dem Auftraggeber an diesen Leistungen dasselbe Einsatzrecht wie an Standardprogrammen ein. Die Programme werden in ablauffähiger Form (Objektcode) geliefert.
11.2 Soweit sich die Anforderungen des Auftraggebers noch nicht im Detail aus dem Vertrag ergeben, detailliert DSS sie mit Unterstützung des Auftraggebers, erstellt ein Detailkonzept darüber und legt es dem Auftraggeber zur Genehmigung vor. Der Auftraggeber wird es innerhalb von 14 Tagen schriftlich genehmigen. Das Detailkonzept ist verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit. Soweit nicht anders vereinbart, wird diese Leistung nach Aufwand vergütet. Bei Bedarf wird DSS das Detailkonzept und die Benutzerdokumentation im Laufe von dessen Umsetzung in Abstimmung mit dem Auftraggeber verfeinern.
11.3 Der Auftraggeber wird nach Überprüfung der Leistungen unverzüglich schriftlich deren Abnahme erklären. Die Prüffrist beträgt 3 Wochen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Leistungen gelten als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist die Nutzbarkeit auf die Dauer von 2 Wochen nicht wegen gemeldeter Fehler erheblich eingeschränkt ist.
§ 12 Änderungen der Anforderungen
12.1 Will der Auftraggeber seine Anforderungen ändern, ist DSS verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es für DSS zumutbar ist. Vereinbarungen über Änderungen bedürfen der Schriftform.
12.2 Soweit sich ein Änderungswunsch auf die Vertragsbedingungen, insb. auf den Aufwand von DSS oder auf die Termineinhaltung, auswirkt, kann DSS eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insb. die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine verlangen.
12.3 DSS wird Forderungen unverzüglich geltend machen. Der Auftraggeber wird unverzüglich widersprechen, wenn er mit solchen Forderungen von DSS nicht einverstanden ist. Widerspricht der Auftraggeber nicht unverzüglich, gilt die von DSS geltend gemachte Anpassung der Vertragsbedingungen als vereinbart. Widerspricht der Auftraggeber, ist DSS zur Kündigung des Vertrages berechtigt. In diesem Falle ist DSS berechtigt, eine Vergütung der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen zu verlangen.
§ 13 Gewährleistung
13.1 DSS gewährleistet, daß die Leistungen den Anforderungen, die diese nach §11.1 gefunden haben, entsprechen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme.
13.2 Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung nach § 7.
III.ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DEN SYSTEMSERVICE UND DIE PFLEGE VON PROGRAMMEN
§ 14 Betreuung der Hardware und der Systemumgebung
14.1 Der Service gegen pauschale Vergütung umfaßt nicht die Beseitigung von Hardwarestörungen.
14.2 Nicht unter die Instandsetzungspflicht fällt die Beseitigung von Störungen, die durch nicht von DSS zu vertretende äußere Einflüsse, unsachgemäße Behandlung oder Verwendung von Betriebsmaterial, das nicht den Qualitätsanforderungen des jeweiligen Herstellers entspricht, sowie durch nicht von DSS durchgeführte Änderungen oder Servicemaßnahmen verursacht worden sind.
14.3 Alle anderen auf Wunsch des Auftraggebers erbrachten Leistungen werden gesondert berechnet, insb. Instandsetzungen nach § 14.2., Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit von DSS auf Wunsch des Auftraggebers, das Umsetzen der EDV-Anlage, das äußere Reinigen und das optische Aufarbeiten der EDV-Anlage. Gesondert zu vergüten sind die Lieferung von Zubehör, insb. Von Farbbändern, Datenträgern, Toner, etc.
14.4 Geräte, deren Leistungsvorrat nach deren technischem Datenblatt begrenzt ist, fallen nach Erschöpfung des Leistungsvorrats aus dem Service.
14.5 Ersatzprodukte sind entweder neu oder hinsichtlich ihrer Verwendung neuen Teilen gleichwertig. Ausgewechselte Produkte gehen in das Eigentum von DSS über.
§ 15 Pflege von Standardsoftware
15.1 Die Pflege der Standardprogramme gegen pauschale Vergütung umfaßt die Fehlerbeseitigung, die telefonische Auskunft, das Vorhalten der Programme des Auftraggebers bei DSS, die Bereitstellung seitens DSS weiterentwickelter Versionen der Programme, nicht aber von Erweiterungen, die DSS als gesonderte Position in die Preisliste aufnimmt. Datenträger sind gesondert zu vergüten.
15.2 Die Pflicht zur Fehlerbeseitigung bezieht sich auf die jeweils neueste freigegebene Version der Programme. Der Auftraggeber wird diese übernehmen, es sei denn, daß das mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist. Ein solcher Nachteil liegt z.B. vor, wenn der Einsatz der neuen Version, auch bei einer Aufrüstung der Hardware durch den Auftraggeber, technisch nicht möglich ist. Bei Unzumutbarkeit wird DSS die Pflege gegen Vergütung ihres Aufwands fortführen. Für die Fehlerbeseitigung gilt § 7 entsprechend. Wenn ein Fehler die Nutzung unzumutbar beeinträchtigt und dessen Beseitigung endgültig fehlschlägt, kann der Auftraggeber die Pflegevereinbarung für die dadurch betroffenen Programme fristlos kündigen.
15.3 Die Pauschale deckt den Aufwand ab, der per Telefon, Datenträgeraustausch oder Schriftverkehr sowie bei Pflegearbeiten in den Räumen von DSS während der üblichen Arbeitszeit entsteht. Einsätze beim Auftraggeber werden nach Aufwand vergütet. Fernbetreuung unterliegt besonderen Vereinbarungen.
15.4 Alle anderen Leistungen werden gesondert vergütet, insb. die Installation neuer Versionen, die Wiederherstellung zerstörter Dateien und die Reorganisation von Speichermedien.
15.5 Für das Anpassen von Programmen an geänderte Rechtsvorschriften wird DSS eine gesonderte Vergütung unter Berücksichtigung aller Auftraggeber, die die Anpassung beauftragen, verlangen. Diese wird auf die jährliche Pflegepauschale zu 50 % angerechnet.
§ 16 Vergütung, Kündigung
16.1 Steigerungen von Lohn-, Material- und Fahrtkosten kann DSS im Wege der Erhöhung der Vergütungspauschalen mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten weitergeben. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb eines Monats ab Zugang der Ankündigung die Wartungs- und Pflegevereinbarung bis zum Inkrafttreten der Erhöhung zu kündigen.
16.2 Wird das EDV-System oder die Standardsoftware erweitert, fallen die Erweiterungen automatisch unter die Betreuungs- bzw. Pflegeverpflichtung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Die Pauschalen werden entsprechend angepaßt.
16.3 Die Wartungs- und Pflegevereinbarung kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals zum Ende des zweiten ganzen Kalenderjahres.
16.4 Die Wartungspauschale deckt die Nutzung im Ein-Schicht-Betrieb ab (durchschnittliche Betriebszeit: 8 Stunden pro Tag). Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Überschreiten dieser Nutzungszeit DSS unverzüglich mitzuteilen und einen angemessenen Zuschlag zu zahlen.
16.5 Die Kosten der Software/Hardwarebetreuung bzw. Pflege erhöhen sich aufgrund der allgemeinen Preissteigerung um jeweils den Prozentsatz, der als Steigerung des Lebenshaltungskostenindex ermittelt wurde. Die Preisanpassung wird jeweils im Monat Dezember eines Kalenderjahres durchgeführt und gilt automatisch ab dem Folgemonat.
16.6 Sollten von DSS Fremdprodukte geliefert werden, für welche über DSS ein Wartungs- bzw. Pflegevertrag abgeschlossen wird, kann DSS Preiserhöhungen des Vorlieferanten an den Endkunden, nach Ankündigung in der vom Vorlieferanten angekündigten Frist, berechnen.
§ 17 Pflege von Modifikationen/Erweiterungen und von Individualprogrammen
17.1 Solange eine Pflegevereinbarung für Standardprogramme besteht, wird DSS auch Fehler in den dazugehörenden Modifikationen/Erweiterungen gegen Vergütung nach Aufwand beseitigen. Die entsprechende telefonische Betreuung erfolgt unentgeltlich. Die Übertragung von Modifikationen/Erweiterungen in weiterentwickelte Versionen der Standardprogramme erfolgt gegen Vergütung nach Aufwand.
17.2 DSS ist bereit, auch Fehler in Individualprogrammen gegen Vergütung nach Aufwand zu beseitigen, maximal für die Dauer von drei Jahren.
IV.ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DEN LASERPRINT UND DIE LETTERSHOPVERARBEITUNG
§ 18 Materialien, Unterlagen, Drucksachen des Auftraggebers
18.1 Vom Auftraggeber zu beschaffende Materialien, Unterlagen, Drucksachen u.s.w. sind DSS frei Haus anzuliefern. Unfreie Sendungen werden nicht angenommen, es sei denn, es wurde ausdrücklich vereinbart.
18.2 DSS ist nicht verpflichtet, die angegebenen Material-Stückzahlen beim Eingang zu überprüfen. Ergeben sich bei der weiteren Materialver-arbeitung Fehlmengen, haftet die Data-Service GmbH nicht für eine versäumte Prüfungspflicht.
18.3 DSS ist ebenfalls nicht verpflichtet, die gelieferten Materialien auf eventuelle Mängel zu prüfen.
18.4 Bei Verlust, Beschädigung etc. haftet DSS lediglich nach Maßgabe I. § 8.2 und I. § 8.3 der AGB.
18.5 Über Restmaterialien nach Verarbeitung des Auftrages wird der Auftraggeber auf Wunsch informiert. Diese Materialien werden spätestens einen Monat nach Auftragsabwicklung vernichtet, wenn der Auftraggeber nach Erhalt der Restmeldung keine Entscheidung über die weitere Verfahrensweise trifft. Die Kosten der Vernichtung trägt der Auftraggeber.
§ 19 Auftragsdatenverarbeitung (EDV-Leistungen)
19.1 Soweit DSS personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, werden konkrete Weisungen im Sinne des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes vom Auftraggeber erteilt. DSS gewährleistet weisungsgemäße Verarbeitung und ordnungsgemäße Sicherung der Daten. Weitere Datenschutzpflichten treffen DSS nicht.
19.2 Fehler bei der Datenverarbeitung, bei denen DSS bzw. seinen Erfüllungsgehilfen ein Verschulden zur Last fällt, werden von DSS, soweit im Rahmen der Möglichkeiten, kostenlos berichtigt. Die Fehlerbeseitigung ist auf die Höhe des Rechnungsbetrages des Auftrages begrenzt. Die Haftungsbegrenzung entfällt in dem Fall, in dem DSS bzw. seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Be-anstandungen wegen fehlerhafter Leistungen sind DSS nach Kenntnisnahme durch den Kunden unverzüglich mitzuteilen. DSS ist stets die Möglichkeit einer Nachbesserung einzuräumen.
19.3 Bei weiteren Ansprüchen, soweit diese in den vorliegenden Bedingungen noch nicht geregelt worden sind, haftet DSS lediglich für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seinerseits bzw. seitens seiner Erfüllungsgehilfen.
§ 20 Laserprint/Ink-Jet
20.1 Farbabweichungen im üblichen Rahmen, die bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren auftreten können, sind vom Kunden zu akzeptieren.
20.2 Änderungswünsche des Auftraggebers (aufgrund zugesandter Korrekturabzüge) werden nur nach schriftlicher Bestätigung vorgenommen.
20.3 Für die Konzeption, d.h. Text und Darstellung, haftet grundsätzlich der Kunde. Der Haftungsausschluss betrifft nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Data-Service GmbH.
§ 21 Konfektionierung, Postfertigmachen und Postauflieferung (Letter-Shop-Leistungen)
21.1 Das Konfektionieren und die Auslieferung von Sendungen erfolgt in der branchenüblichen Weise. Abweichende Anweisungen des Auftrag-gebers sind für uns nur verbindlich, wenn diese von uns schriftlich bestätigt wurden.
21.1 Anfallende Porto- und Transportkosten werden von DSS als Pauschale angefordert und sind vom Auftraggeber spätestens 3 Tage vor dem Postauflieferungstermin in voller Höhe einem DSS-Konto unter Angabe des Verwendungszwecks unwiderruflich gutzuschreiben. Ansonsten ist DSS nicht zur Postauflieferung verpflichtet.
21.2 Sollten Gebühren oder auch Nachforderungen der Deutschen Post AG wegen Gewichtstoleranzen anfallen, so trägt der Kunde diese Nachforderungen. Die Kosten werden nach Auftragsbeendigung in einer Endabrechnung mit der Pauschale verrechnet.
§ 22 Lagerung
22.1 Sollte eine Einlagerung von (Rest-) Materialien bei DSS erfolgen, werden Lagerkosten in Höhe von 12,50 Euro pro Palette und angefangenen Monat berechnet.
22.2 Für alle in die Geschäftsgebäude von DSS verbrachten Sachen haftet die Data-Service GmbH im Rahmen der üblichen Sorgfaltspflicht und nach den gesetzlichen Bestimmungen. Weitergehende Haftung – z.B. für etwaige Folgeschäden – wird von DSS nicht übernommen. Dies gilt nicht, wenn vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der DSS oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt.
§ 23 Besondere Verpflichtung des Auftraggebers
23.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, DSS ausreichend und nach besten Kenntnissen über das anzuliefernde Material, vor allem über die Qualität, zu informieren. Die in diesem Zusammenhang gegebenen Informationen dürfen von DSS verwendet werden.
23.2 Soweit nicht durch Zusätze wie „bis“ oder „circa“ aus den Angaben des Kunden hervorgeht, dass es sich hierbei um Schätzungen handelt, hat dieser für die Richtigkeit der Informationen einzustehen. Auch die Schätzungen müssen vom Kunden nach bestem Wissen vorgenommen werden.
Stockelsdorf, 3. August 2003

